Soweit erforderlich, werden bestehende Flurstücksgrenzen ermittelt, neue Flurstücksgrenzen einvernehmlich festgelegt und auf Antrag bestehende Grenzpunkte festgestellt. Falls gewünscht, werden festgestellte und festgelegte Grenzpunkte mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).
Bei bestehenden Grenzen eines Flurstücks sind die Grundstücksnachbarinnen oder -nachbarn zu beteiligen. Sie bekommen neben den übrigen Beteiligten in einem Anhörungstermin Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern.
Den Beteiligten (Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Erwerberinnen und Erwerbern, Grundstücksnachbarinnen und -nachbarn) werden die Grenzfeststellung und die Abmarkung bekannt gegeben.
Die Ergebnisse der Anhörung und die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung werden in einem Amtlichen Grenzdokument festgehalten und dauerhaft archiviert.
Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse (u. a. Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das Liegenschaftskataster eingetragen. Das Trennstück ist nun als eigenständiges Flurstück eingetragen. Eine Abschreibung und Übertragung in den Grundbüchern kann nun erfolgen.