Aufgabe der Medienaufsicht ist die Überwachung der Angebote im Internet hinsichtlich der korrekten Anbieterkennzeichnung (Webimpressum) und des Impressums bei Druckwerken.
Bei Druckwerken müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.
Telemedienangebote mit Verstößen gegen die Impressumpflicht können nach dem Rundfunkstaatsvertrag bzw. dem Telemediengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, Verstöße gegen die Impressumpflichten bei Druckwerken nach dem Nds. Pressegesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Hinweis: Unzulässige Angebote nach § 4 des Jugendmedienschutzgesetz-Staatsvertrages werden von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt verfolgt und können dort gemeldet werden.