Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), kurz Verbraucherinformationsgesetz, ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Seitdem sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher Anspruch auf Informationen zu gewähren. Dieser Informationsanspruch ist durch die Novelle des Gesetzes seit September 2012 ausgeweitet worden. Künftig können Verbraucher nicht allein Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein, sondern auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.
Die Informationen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, der Antrag sollte Namen und Anschrift des Antragstellers, sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist nach § 4 Abs. 3 VIG möglich.
Der Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei:
- nicht zulässige Abweichungen gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht,
- Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen,
- Zugang zu Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie ihre Beschaffenheit,
- Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
- Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren
- Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße.
Der Anspruch auf Informationsgewährung ist zu erfüllen, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, die sich insbesondere aus § 3 VIG ergeben können, vorliegen.
Das VIG beinhaltet daneben auch die Möglichkeit der aktiven Verbraucherinformation ohne einen Antrag von Seiten der zuständigen Stelle.
Mit der Ergänzung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) werden alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen durch die zuständige Stelle veröffentlicht.
Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften, werden veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.
Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.