Die Fleischgewinnung oder Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Nutztieren sowie der Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens bedarf grundsätzlich einer behördlichen Zulassung. Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.
Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie
- selbstschlachtende Direktvermarkter,
- selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.
Keine Zulassung benötigen dagegen
- Restaurants und Gaststätten,
- Einzelhandelsunternehmen, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.