Im ersten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Fachministerium. Das Fachministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 64 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung).
Im darauffolgenden Schritt erfolgt die eigentliche Antragsstellung zur staatlichen Anerkennung.
Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur. Daher folgt im ersten Schritt die Abstimmung der Akkreditierungsagentur, anschließend das Akkreditierungsverfahren und bei positivem Abschluss der Antrag auf Genehmigung an das Fachministerium.