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Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
0511 120-5521

Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-0

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-0


Leistungsbeschreibung

Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, benötigt seit dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, damit die Tätigkeit weiter ausgeführt werden darf.


Die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, stellt die zuständige Stelle aus. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierende Treibgase beruht.

Folgende Tätigkeiten sind betroffen:

  • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, der Handwerksinnung und der Industrie- und Handelskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Voraussetzungen

  • Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen muss grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden.
  • Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
  • Zudem muss die antragstellende Person im Fall von Tätigkeiten an:
    • Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfungbestanden haben.
    • Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Kälteanlagenbauer erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.