Jugendliche erhalten mit der Einstiegsqualifizierung (abgekürzt EQ) die Möglichkeit, in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen. Die Einstiegsqualifizierung ist vor allem für Bewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven gedacht, die bis zum 30. September noch nicht vermittelt wurden. Der Betrieb erhält die Möglichkeit, diese Bewerber in der betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum zu testen. Der Bewerber bekommt einen Einblick in das Berufsleben und erhält die Chance, den Betrieb von seiner Leistungsfähigkeit zu überzeugen.
Bei Bewährung ist die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis (oder auch Beschäftigungsverhältnis) möglich. Im Einzelfall ist eine Anrechnung der Einstiegsqualifizierung auf eine nachfolgende Berufsausbildung möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme. Der Arbeitgeber erhält von der Agentur für Arbeit für die Einstiegsqualifizierung eine Förderung.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Einstiegsqualifizierung erfüllt sein:
- Der Bewerber muss bei der Arbeitsagentur als ausbildungsstellensuchend gemeldet sein und im letzten Ausbildungsjahr keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sein.
- Es erfolgt keine Förderung, wenn der Bewerber bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens) eine EQ durchlaufen hat oder wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt war.
- Eine Förderung der EQ eines Bewerbers im Betrieb des Ehegatten oder der Eltern ist nicht erlaubt.
- Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von mindestens sechs bis höchstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer darf für denselben Bewerber insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind die zuständige Stelle (Kammer) und die Agentur für Arbeit zu informieren.