Da nach dem Berufsbildungsgesetz der Auslandsaufenthalt ein Bestandteil der Ausbildung sein kann, das Ausbildungsverhältnis also während dieser Zeit weiterbesteht, erhalten Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung auch während des Auslandsaufenthalts.
Für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei ihrer jeweiligen Berufsschule in Deutschland beantragen. In den Bundesländern existieren dazu unterschiedliche Regelungen. Eine Beurlaubung ist in der Regel bis zu einer Dauer von neun Monaten möglich. Der versäumte Berufsschulstoff muss allerdings von den Auszubildenden selbst nachgeholt werden.
Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einem Mobilitätsprojekt müssen über eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen.