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Berufskraftfahrer - Grundqualifikation bestätigen

Zuständige Stelle(n)

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-0


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis der Grundqualifikation.

Die Bestätigung der Grundqualifikation erhalten Sie durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach Bestehen der entsprechenden Prüfung. Diese müssen Sie der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen, die dann die Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Grundqualifikation in Ihren Führerschein einträgt.


An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie sich für eine Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation anmelden und damit eine Bestätigung der Grundqualifikation erhalten wollen, müssen Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK wenden.

Für die Eintragung in den Führerschein ist die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde verantwortlich.

  • Wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.
  • Wenn Sie in einem Landkreis wohnen, wenden Sie sich an die Kreisverwaltungsbehörde.

Rechtsgrundlage


Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Es fallen Gebühren in Höhe von 28,60 € an.


Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

 

Wer braucht einen Grundqualifikationsnachweis?

Alle Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis

  • C1, C1E, C oder CE
        (LKW>3,5t zGG und deren Kombinationen)
  • D1, D1E, D oder DE
        (Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
  • gewerblich nutzen wollen.

    Voraussetzung und Erwerb der Grundqualifikation:

    Alle Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9.September 2008 erwerben und alle Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2009 erwerben, müssen einen Grundqualifikationsnachweis vorlegen.    


    Voraussetzung, Art, Dauer und Gültigkeit der Weiterbildung:  

    Von der regelmäßigen Weiterbildung sind alle Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von "Altführerscheinen" als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden.   Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung und umfasst 35 Stunden a 60 Minuten. Alle 5 Jahre ist ein neuer Schulungsnachweis vorzulegen. Der Schulungsnachweis über die Weiterbildung ist ausreichend und der Führerscheinstelle bei Antragstellung vorzulegen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.

    Dokumentation der Weiterbildung:

    Durch Eintragung der Schlüsselnummer "95" auf dem Führerschein.