E-Amtsblatt Nr. 40 - Planfeststellungsverfahren
BERNER AMTSBLATT
elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne
HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE
Nr. 40 September 2024
Erscheinungstag: 03.09.2024
Gemeinde Berne
Der Bürgermeister
Berne, den 26.09.2024
Bekanntmachung
Korrigierend → zu der Bekanntmachung vom 03.09.2024 bezüglich des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG auf dem Elsflether Sand zur Herstellung von Schilfröhrichten und offener Gewässer durch Bodenabbau wird folgendes bekannt gemacht:
Dem Landkreis Wesermarsch als Unterer Wasserbehörde (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) liegt der Antrag auf Planfeststellung der JadeWeserPort Marketing GmbH & Co. KG (Antragstellerin) zur Herstellung von Gewässern durch den Abbau von Klei gemäß den §§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. 108, 109 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) zur Umsetzung von Maßnahmen zur vorgezogenen Kohärenzsicherung auf dem Elsflether Sand in der Gemeinde Berne und in der Stadt Elsfleth vor (Vorhaben). Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für das Vorhaben werden einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen Gebiete in der Stadt Elsfleth und der Gemeinde Berne in Anspruch genommen.
Folgende das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen liegen der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vor und werden von dieser ausgelegt:
Antragsformulare nach den o.g. gesetzlichen Grundlagen
Erläuterungsbericht mit integriertem UVP-Bericht und Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie der wasserwirtschaftlichen Machbarkeitsuntersuchung
Fachbeiträge zu Natura 2000, Artenschutz und Wasserrahmenrichtlinie
Bodenschutzkonzept gemäß DIN 19639 (BSK)
Übersichtskarten nach DTK 25, AK 5 und Geländehöhen
Maßnahmenplanung Hunte- und Weserseite inkl. Herrichtungs- und Abbauplänen
Geotechnische Vorerkundung
Erkundung zu den Verwertungsmöglichkeiten der entnommenen Böden
Untersuchung zur Bodenbeschaffenheit unter besonderer Berücksichtigung möglicher sulfatsaurer Eigenschaften
Erfassungen und Bewertung von Artengruppen, dies umfasst insbesondere die Tierartengruppen Brutvögel, Gastvögel, Fledermäuse, Heuschrecken, Libellen und Amphibien, Biotoptypen, FFH-Lebensraumtypen, geschützte und gefährdete Pflanzenarten einschließlich der entsprechenden Kartierungen.
Aufgrund dieser korrigierenden Bekanntmachung wird die Frist für die Einsichtnahme und die Abgabe von Stellungnahmen verlängert. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen) liegen seit dem
06.09.2024 bis zum 04.11.2024 (einschließlich)
in der Gemeinde Berne, Außenstelle Am Kirchhof 1, 27804 Berne, Zimmer 1 sowie in der Stadt Elsfleth, Rathausplatz 1, 26931 Elsfleth, Zimmer 07 und im Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, 3. Stock, Zimmer 304 aus. Ergänzend ist der Plan im niedersächsischen UVP-Portal veröffentlicht (http:// uvp.niedersachsen.de – Suchfunktion: „Elsflether Sand“). Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Landkreises Wesermarsch (http://wesermarsch.de – Suchfunktion „Elsflether Sand“). Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 UVPG, § 27a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist also
dem 05.12.2024 (einschließlich)
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Wesermarsch als Anhörungsbehörde, also der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wesermarsch, oder bei der Gemeinde Berne bzw. der Stadt Elsfleth Einwendungen gegen den Plan erheben.
Gleiches gilt für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen. Es ist ausreichend, wenn die Einwendung, Stellungnahme oder Äußerung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich. Einwendungen, die auf Grund der Bekanntmachung vom 03.09.2024 bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wesermarsch abgegeben wurden, werden im Landkreis Wesermarsch intern weitergeleitet. Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchtigungen in den Einwendungen oder Äußerungen die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch die Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Der Ausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Unberücksichtigt bleiben zudem vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen. Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen oder Äußerungen gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen sind, werden die Mieter, Pächter oder Verwalter gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Alle vorgebrachten Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden können, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch bekannt gegeben wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Äußerungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen oder Äußerungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin, kann auch ohne ihn verhandelt werden. Kosten die durch die Einsichtnahme in die Planfeststellungsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen sowie die Teilnahme am Erörterungstermin oder eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern bei Bedarf in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht nach § 74 VwVfG ein Planfeststellungsbeschluss.
Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender oder diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Berne, den 03.09.2024
Hartmut Schierenstedt
Bürgermeister
Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne
Herausgeber:
Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne
Erscheinungsdatum: 26.09.2024
Verantwortlich für den amtlichen Inhalt:
Bürgermeister Hartmut Schierenstedt
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